Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/102
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Nr. 14.
I.
II.
Der Reichskanzler:
(gez.) v. Bismarck.
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| Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu # 103 | |
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Nach dem vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 3. d. M. auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse ist:
im Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands (Centralblatt für das Deutsche Reich von 1875 S. 57 und von 1878 S. 355):
| A. | der Absatz 3 im § 4 durch den nachstehenden Zusatz - unmittelbar an die Worte "zu versehen" anschließend - ergänzt: | ||
| "Zum Zwecke der Benutzung durch Fußgänger können neben den Barrieren Drehkreuze angebracht werden. Für isolirt gelegene, lediglich den Fußgängern dienende Niveau-Uebergänge kann die Landesaufsichtsbehörde anstatt der Barrieren Drehkreuze oder sich selbst verschließende Fallthüren zulassen." | |||
| B. | der Absatz 7 im § 5 dahin abgeändert und ergänzt: | ||
| "Drehkreuze für Fußgänger (§ 4 Absatz 3) dürfen nur passirt werden, wenn kein Zug in Sicht ist. Sind Stationsgeleise zu überschreiten, so ist Bewachung erforderlich ;" | |||
in den Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern vom 12. Juni 1878 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 364):
| A. | im Abschnitt V unter Nr. 12 hinzugefügt: | |||
| "einschließlich der zeitweisen Beschäftigung im Bremserdienst und in einer Wagenreparatur-Werkstätte; | ||||
| B. | hinter Abschnitt IX als neuer Abschnitt eingeschaltet: | |||
| "IX a. Haltestellen-Vorsteher (telegraphirende, expedirende Weichensteller und Bahnwärter) außer den unter IX beziehungsweise VIII bezeichneten Erfordernissen: | ||||
| 1) | mindestens dreimonatliche Beschäftigung im Stationsdienst, | |||
| 2) | Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Instruktion über die Behandlung der Apparate und Leitungen, sowie über den dienstlichen Gebrauch derselben, | |||
| 3) | Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu machen, | |||
| 4) | Kenntniß der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betracht kommenden Bestimmungen aus dem Betriebs-Reglement, den Vorschriften für den Billet-, Gepäck- und Güter-Expeditionsdienst, dem Bahnpolizei-Reglement und der Signalordnung, sowie aus den in Beziehung auf den Stations-, Fahr- und äußeren Betriebsdienst der betreffenden Bahn erlassenen Reglements-Instruktionen und allgemeinen Vorschriften, | |||
| 5) | Kenntniß der Instruktion für den Dienst auf Haltestellen." | |||
Berlin, den 17. Mai 1881.
(gez.) v. Bismarck.