Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/189
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 26.
Darmstadt den 26. November 1881.
Bekanntmachung,
die Instruction für die Justificatur der Großherzoglichen Ober-Rechnungskammer betreffend.
Instruction
für
die Justificatur der Großherzoglichen Ober-Rechnungskammer.
Abschnitt I.
Obliegenheiten den Dirigenten.
§ 1.
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| Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu # 190 | |
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Regierungsblatt.
| Inhalt: | Bekanntmachung, die Instruction für die Justificatur der Großherzoglichen Ober-Rechnungskammer betreffend. |
die Instruction für die Justificatur der Großherzoglichen Ober-Rechnungskammer betreffend.
Die nachstehende Instruction für die Justificatur der Großherzoglichen Ober-Rechnungskammer wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
für
die Justificatur der Großherzoglichen Ober-Rechnungskammer.
Mit Bezug auf § 48 der Allerhöchsten Verordnung, den Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungskammer betreffend, vom 9. November 1881 und unter Aufhebung der Instruction für die Justificatur vom 8. Januar 1846 - Regierungsblatt Seite 33 etc. für 1846 - wird Folgendes bestimmt:
Obliegenheiten den Dirigenten.
§ 1.
Der Dirigent, als unmittelbarer Vorgesetzter der Justificatur-Mitglieder, hat die Arbeiten derselben zu leiten und die Thätigkeit sowie die Anwesenheit der Revidenten während der