Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/173
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Nr. 21.
Civilversorgungsschein.
Reichsbehörden, sowie den Staatsbehörden des (Name des Bundesstaats)
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Anlage B.
Dem (Vor- und Zuname, Charge in der Gendarmerie bezw. im Landjägercorps oder in der Schutzmannschaft) ist gegenwärtiger Civilversorgungsschein nach
| einer | activen Militärdienstzeit von | … … … … | Jahren | … … … … | Monaten | |
| einer | weiteren Dienstzeit in der Gendarmerie | |||||
| (bezw. im Landjägerrorp-8 oder in der Schutz- mannschaft) von |
… … … … | … … … … | ||||
| mithin nach einer Gesammtdienstzeit von | … … … … | … … … … | ||||
ertheilt worden.
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Civildienste bei den
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt.
Der Inhaber bezieht eine Pension von … … … … …
… … … … …
monatlich.
N. N., den … … ten … … … … … … … 18 … … …
| (Behörde, welche über den Anspruch auf den Civilversorgungsschein entschieden hat.) | ||
| Alter: … … … … … Jahre. | ||
| (Nr. des Civilversorgungsscheins.) (Nr. der Invalidenliste.) |
Unterschrift des betreffenden Militärvorgesetzten. | |