Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/B035

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882

Ghzglhess regbl 1882.djvu # 247

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Beilage Nr. 5.


3) Amtsgericht Ortenberg:
      Bergheim.
4) Amtsgericht Schotten:
      Burkhards.
5) Amtsgericht Vilbel:
      Ober-Eschbach.

      Darmstadt, den 14. März 1882.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Dr. Linß.



Bekanntmachung,
die Vergütung für die im Etatsjahre 1882/83 in Geld zu berichtigenden Pensionsnaturalien betreffend.



      Aus den in 1881 auf den Fruchtmärkten[GWR 1] zu Mainz vorgekommenen Fruchtverkäufen, welche nach der Verordnung vom 10. Dezember 1857 der vorgenannten Vergütung zur Grundlage dienen, ergeben sich als Durchschnittspreise eines Hektoliters von:

25,88 Hektoliter Waizen 18
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99
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92,71 Hektoliter Korn 15
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81
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-
Hektoliter Gerste
-
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-
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107,48 Hektoliter Hafer 7
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72
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      Da auf den Fruchtmärkten zu Mainz in 1881 keine Gerste verkauft wurde, so muß hierfür der Durchschnittspreis des Vorjahres mit 11

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42

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zu Grunde gelegt werden.
      Es berechnet sich hiernach der Werth von 100

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Naturalien auf 232

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08

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      In den Städten Darmstadt und Gießen, aus welchen nach der vorerwähnten Verordnung die Fruchtverkäufe gleichfalls zu berücksichtigen sind, wurden in 1881 keine Früchte zu Markte gebracht.

      Hiernach kommen für das Etatsjahr 1882/83 hinsichtlich derjenigen Pensionen, auf welche die angezogene Verordnung noch Anwendung findet, die Beträge von 175

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, 150

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und 115

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zur Berechnung.
      Für die nach den früheren Grundsätzen zu behandelnden Pensionen sind von 100

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Naturalien 115

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zu vergüten.
      Ferner beträgt der nach der Verordnung vom 13. Oktober 1840 und dem Holzpreistarif vom 27. September 1881, Reg.-Blatt Beilage Nr. 24 von 1881, zu leistende Zusatz für Holz von 100

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Pension 19

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      Darmstadt, den 15. März 1882.

Großherzogliche Ober-Rechnungskammer.
Hahn.
Dr. Franck.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Fruchtmärken