Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/062
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Nr. 15.
§ 6.
§ 7.
Wilhelm.
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| Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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Die vorstehenden Bestimmungen finden auf festverschlossene (versiegelte, verkapselte, festverkorkte u.s.w.) Flaschen und Krüge, sowie auf Schankgefäße von 1/20 Liter oder weniger nicht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1884 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Bad Gastein, den 20. Juli 1881.
(L. S.)
v. Boetticher.