Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/025
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Ehevertrag, Einkindschafts- oder Erbvertrag vorliegt, soweit hierüber etwas bekannt ist. |
über die in Nr. 2 der vor- stehenden all- gemeinen Vorschriften angeführten Fälle. |
rische An- gabe des Werthes des be- kannten Immobi- liar- und Mobiliar- nachlasses. |
des Eintrags in die Erbschafts- steuer- Tabellen. |
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und Wohnort. |
Bezeichnung der Verwandtschaft mit dem Verstorbenen. | |||||