Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/043
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| Beleg Nummer | zu Art. |
| Nr. ….. | der Hauptcontrole | Rentamt | |
Das Großherzogliche Erbschaftssteueramt
benachrichtigt die Großherzogliche Steuer-Controle, daß die in dem nachstehenden Register verzeichneten Erbschaftssteuern durch die Districtseinnehmerei …………………………………………………… von den bezeichneten Schuldnern zu erheben sind, und daß sich die Summe dieses Registers auf ……….
….. ![]()
schreibe ................................................................................................... .......................................................................... Mark ..................... Pfg.
abschließt. Der Steueransatz ist nach Artikel 30 des Gesetzes - die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffend (vom 30. August 1884) - vorläufig vollstreckbar.
Darmstadt, den ….. ten …………… 188 .
Eingetragen bei der Steuer-Controle und dem Rentamt
zur Erhebung und Verrechnung für den Monat …………… zugesandt.
Darmstadt, den ….. ten …………… 188 .
Großherzogliche Districtseinnehmerei
zur Erhebung und Ablieferung überwiesen und gleichzeitig die Bescheinigung über den Empfang dieser Urkunde an Großherzogliches Erbschaftssteueramt übersendet.
Handbuch des Rentamts Seite
Empfangen am ….. ten ……………….. 188 , eingetragen im Handbuch Seite