Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/051
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 3.
Darmstadt, den 11. Februar 1886
Inhalt: Bekanntmachung, das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 betreffend. Bekanntmachung,
das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 betreffend.
Vom 26. Januar 1886.
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Regierungsblatt.
Nr. 3.
Darmstadt, den 11. Februar 1886
das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 betreffend.
Vom 26. Januar 1886.
Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 23. Juli 1884 - Regierungsblatt Nummer 17 von 1884 - wird für die der bergpolizeilichen Aufsicht unterworfenen Betriebe (Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdische Steinbrüche und Sandgruben) bestimmt:
| 1) | Die in dem Reichsgesetze vom 6. Juli 1884 den höheren Verwaltungsbehörden übertragenen Verrichtungen sind von der Großherzoglichen Oberen Bergbehörde auszuüben. | |
| 2) | Die nach dem bezeichneten Gesetz den unteren Verwaltungsbehörden sowie den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Functionen werden von den Großherzoglichen Bergmeistereien wahrgenommen. | |
| Darmstadt, den 26. Januar 1886. | ||
Finger. | ||
Rautenbusch.
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