Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/085

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887

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Nr. 16.



§ 3.

      Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatt in Kraft.

§ 4.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
            Darmstadt, den 14. Mai 1887.
                  (L. S.)

LUDWIG.
Finger.