Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/190

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887

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Nr. 27.



8) die Artikel 556, 557 Absatz 1, 559, 563, insoweit sich dieselben nicht auf schiffbare oder floßbare Ströme beziehen, sowie 640, 644 und 645 des bürgerlichen Gesetzbuchs für Rheinhessen.



      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, am 30. Juli 1887.
            (L. S.)

LUDWIG.
Finger.