Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/094
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Nr. 17.
§ 3.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
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Es bleibt vorbehalten, den Zeitpunkt, mit welchem die obige Bezirkseintheilung in Wirksamkeit treten soll, besonders zu bestimmen.
Darmstadt, den 19. Juni 1895.
Finger.
Dr. Weber.