Petzolds Gemeinde- und Ortslexikon des Deutschen Reiches 1911/LXVI
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| Petzolds Gemeinde- und Ortslexikon des Deutschen Reiches 1911 | |
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Die Verteilung der Bevölkerung nach Religionsbekenntnissen auf Grund der Volkszählung 1910 war bei der Drucklegung dieses Werkes noch nicht festgestellt. Nach der Volkszählung im Jahre 1905 betrug dieselbe:
| 391.067 | Evangelische, |
| 138.7462 | Katholische, |
| 31.708 | Israeliten sowie |
| 4.327 | Andersgläubige sowie Konfessionslose. |
Landesvertretung.
Durch das Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 ist für Elsaß-Lothringen ein Landtag eingesetzt worden, der aus zwei Kammern besteht. Der ersten Kammer gehören als Mitglieder an:
| die | beiden Bischöfe, |
| " | Präsidenten des Oberkonsistoriums der Kirche Augsburgischer Konfession, |
| des Synodalvorstandes der reformierten Kirche und des Oberlandesgerichts, |
| 1 | Vertreter | der | Universität, |
| 1 | " | " | israelitischen Konsistorien, |
| je 1 | Vertreter | der | 4 größten Städte, |
| je 1 | " | " | 4 Handelskammern, |
| 6 | Vertreter | der | Landwirtschaft (gewählt vom Landwirtschaftsrat) und |
| 2 | " | " | Handwerkskammer. |
Ferner vom Kaiser auf Vorschlag des Bundesrats ernannte Mitglieder, deren Zahl die der übrigen Mitglieder nicht übersteigen darf. Wahl oder Ernennung auf 5 Jahre.
Die Zweite Kammer geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor und wird von 60 Abgeordneten gebildet. Wahl auf 5 Jahre, Wahlberechtigung mit 25, Wählbarkeit mit 30 Jahren.
Politische Einteilung.
Die Regierung des Landes wird durch einen Kaiserlichen Statthalter in Vertretung des Kaisers geführt. Dem Statthalter ist das Ministerium für Elsaß-Lothringen unterstellt, das in folgende 4 Abteilungen zerfällt:
| 1. | Abteilung | des | Innern, |
| 2. | " | für | Justiz und Kultus, |
| 3. | Abteilung | für | Finanzen, Handel und Domänen, |
| 4. | " | " | Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten. |
Der Statthalter und das Ministerium haben ihren Sitz in Straßburg.
Das Reichsland ist in 3 Bezirke eingeteilt und zwar:
- Bezirk Unterelsaß (Sitz des Bezirkspräsidiums in Straßburg) mit den Kreisen:
Erstein,
Hagenau,
Molsheim,
Schlettstadt,
Straßburg (Stadt- und Landkreis),
Weißenburg und
Zabern. - Bezirk Oberelsaß (Sitz des Bezirkspräsidiums in Colmar) mit den Kreisen:
Altkirch,
Colmar,
Gebweiler,
Mülhausen (Els.),
Rappoltsweiler und
Thann. - Bezirk Lothringen (Sitz des Bezirkspräsidiums in Metz) mit den Kreisen:
Bolchen,
Château-Salins,
Diedenhofen-Ost,
Diedenhofen-West,
Forbach,
Metz (Stadt- und Landkreis),
Saarburg (Lothr.) und
Saargemünd.
An der Spitze jedes Kreises steht ein Kreisdirektor (Kreisdirektion). Die Kreise gliedern sich wiederum in Kantone.
Die elsaß-lothringische Gemeindeordnung unterscheidet;
- Gemeinden von 25.000 und mehr Einwohnern, sowie diesen gleichgestellte Gemeinden,
- sonstige Gemeinden.
Zu der ersten Klasse gehören folgende Städte: Colmar, Metz, Mülhausen (Els.) und Straßburg (Els.),
Diesen gleichgestellt sind: Altkirch, Barr, Bischweiler, Brumath, Buchsweiler, Diedenhofen, Erstein, Forbach, Gebweiter, Hagenau, Markirch, Molsheim, Oberehnheim Rappoltsweiler, Saarburg (Lothr.), Saargemünd, Schlettstadt, Thann, Weißenburg und Zabern.
Die Gemeinden unter 1 sind den Bezirkspräsidenten unterstellt, alle übrigen Gemeinden unterstehen der Aufsicht der Kreisdirektoren.
Die Gemeindebehörden heißen in den Städten und Dörfern „Gemeinderat“, mit einem Bürgermeister an der Spitze.