Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)/161: Unterschied zwischen den Versionen
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§ 12. Weder Eintrittsgelder noch Jahresbeiträge
§ 13. Prüfungssporteln.
§ 14. Anstellungssporteln.
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<center>'''§ 12. Weder Eintrittsgelder noch Jahresbeiträge'''</center> | |||
haben zu bezahlen die dem katholisch-geistlichen Stand angehörigen Beamten. Dagegen haben sie die gesetzlichen Sporteln bei der ersten Anstellung und bei Gehaltserhöhungen an die Staatskasse zu entrichten (s. §. 14 A. 2). | |||
<center>'''§ 13. Prüfungssporteln.'''</center> | |||
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| 1) || Für die humanistische oder realist. Professoratsprüfung oder für die Teilnahme an derselben in einzelnen Fächern || je 30 ''M'' | |||
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| 2. || Für doe Präzeptorats-, Reallehrer- und Kollaboraturprüfung || je 6 ''M'' | |||
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| 3. || Für die Vorprüfung der Professoratskandidaten am math.-physik. oder einem philol. Seminar der Universität || je 6 ''M'' | |||
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| 4. || Für die Turnlehrerprüfung || je 6 ''M'' | |||
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: {{sperrschrift|Anm.:}} a) Derjenige, der wegen Benützung unerlaubter Hilfsmittel von der Prüfung weggewiesen wier, hat die Sportel für dieselbe voll zu entrichten. | |||
: b) Wer eine Prüfung nicht besteht oder dieselbe ohne genügende Entschuldigung (z. B. Krankheit) verläßt, ehe er sie ganz abgelegt hat, zahlt die Hälfte des betr. Sportelansatzes. | |||
: c) Wenn eine Prüfung in mehreren Abschnitten erstanden wird, so ist die ganze Prüfungssportel schon beim ersten Prüfungsabschnitt zu entrichten. | |||
<center>'''§ 14. Anstellungssporteln.'''</center> | |||
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| colspan="5"| Aus dem Diensteinkommen haben zu entrichten: | |||
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| A. || colspan="4"| Auf Lebenszeit angestellte Beamte | |||
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| || 2) || colspan="2"| wenn sie dem kath-geistl. Stand angehören: || | |||
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| B. ||colspan="3"| Auf vierteljährige Kündigung angestellte Beamte (Hilfslehrer) || 4%. | |||
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: {{sperrschrift|Anm.}} 1. Verfallen ist die Sportel mit der Anstellung oder Bestätigung, jedoch soll die Fristenweise Bezahlung durch Abzüge am Diensteinkommen innerhalb Jahresfrist nicht erschwert werden. | |||
: {{sperrschrift|Anm.}} 2. Wird ein Hilfslehrer, der Anstellungssporteln bezahlt hat, auf Lebenszeit angestellt, so kommt die bezahlte Sportel in Abzug an dem zu bezahlenden Eintrittsgeld zur Witwenkasse. | |||
Aktuelle Version vom 25. April 2015, 17:36 Uhr
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| Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892) | |
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| Orte in der Abteilung für Gelehrten- und Realschulen beginnend mit: AB C DE F G H I K L M N OP R S T U VW X Y Z | |
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haben zu bezahlen die dem katholisch-geistlichen Stand angehörigen Beamten. Dagegen haben sie die gesetzlichen Sporteln bei der ersten Anstellung und bei Gehaltserhöhungen an die Staatskasse zu entrichten (s. §. 14 A. 2).
| 1) | Für die humanistische oder realist. Professoratsprüfung oder für die Teilnahme an derselben in einzelnen Fächern | je 30 M |
| 2. | Für doe Präzeptorats-, Reallehrer- und Kollaboraturprüfung | je 6 M |
| 3. | Für die Vorprüfung der Professoratskandidaten am math.-physik. oder einem philol. Seminar der Universität | je 6 M |
| 4. | Für die Turnlehrerprüfung | je 6 M |
- Anm.: a) Derjenige, der wegen Benützung unerlaubter Hilfsmittel von der Prüfung weggewiesen wier, hat die Sportel für dieselbe voll zu entrichten.
- b) Wer eine Prüfung nicht besteht oder dieselbe ohne genügende Entschuldigung (z. B. Krankheit) verläßt, ehe er sie ganz abgelegt hat, zahlt die Hälfte des betr. Sportelansatzes.
- c) Wenn eine Prüfung in mehreren Abschnitten erstanden wird, so ist die ganze Prüfungssportel schon beim ersten Prüfungsabschnitt zu entrichten.
| Aus dem Diensteinkommen haben zu entrichten: | ||||
| A. | Auf Lebenszeit angestellte Beamte | |||
| 1) | wenn sie an der Witwenkasse der Civilstaatsdiener oder Lehrer teilnehmen, neben dem Eintrittsgeld zur Witwenkasse (cf § 10) | nichts; | ||
| 2) | wenn sie dem kath-geistl. Stand angehören: | |||
| a) | soweit sie an unteren und mittleren Gymnasien, Laceen und Lateinschulen angestellt sind | 10% | ||
| b) | die übrigen | 15% | ||
| B. | Auf vierteljährige Kündigung angestellte Beamte (Hilfslehrer) | 4%. | ||
- Anm. 1. Verfallen ist die Sportel mit der Anstellung oder Bestätigung, jedoch soll die Fristenweise Bezahlung durch Abzüge am Diensteinkommen innerhalb Jahresfrist nicht erschwert werden.
- Anm. 2. Wird ein Hilfslehrer, der Anstellungssporteln bezahlt hat, auf Lebenszeit angestellt, so kommt die bezahlte Sportel in Abzug an dem zu bezahlenden Eintrittsgeld zur Witwenkasse.