Diskussion:Bayern Verwaltungsorganisation
- 19. und 20. Jahrhundert
Archivalien wichtig für Familienforschung
- Kataster
- Briefprotokolle
- Ansässigmachung
- Vormundschaft
- Nachlass
- Hypothekenbuch / Hypothekenprotokoll
Diese Archivalien sind je nach Zeitraum bestimmten Verwaltungseinheiten zugeordnet und auch je nach Zeitraum bestimmten Staatsarchiven.
Verwaltungseinheiten
- Artikel Verwaltungsgliederung Bayerns. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
- Artikel Kategorie:Ehemalige Verwaltungseinheit (Bayern). In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
- Landgerichte älterer Ordnung (mit Stadtgerichte, Herrschaftsgerichte, Patrimonialgerichte und Königliche Gerichts- und Polizeibehörden)
- Artikel Landgericht (bayerische Verwaltungseinheit). In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
- Artikel Kategorie:Landgericht (bayerische Verwaltungseinheit). In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
- Artikel Herrschaftsgericht. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
- Artikel Patrimonialgericht. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
- Artikel Kategorie:Herrschaftsgericht. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
- Artikel Kategorie:Bezirksgericht (Bayern). In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
- Bezirksämter und Landkreise
- Artikel Kreisreformen in Bayern. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
- Artikel Liste der Landkreise und Bezirksämter Bayerns. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
- Amtsgerichte (mit Landgerichte mittlerer Ordnung)
- Rentämter und Finanzämter
Diese Verwaltungseinheiten sind je nach Zeitraum bestimmten Staatsarchiven zugeordnet.
Die Staatlichen Archive Bayerns
Alle Staatsarchiv in Bayern siehe Überschrift Briefprotokolle
https://www.gda.bayern.de/die-staatlichen-archive-bayerns
Staatsarchiv Amberg
Staatsarchiv Augsburg
https://www.gda.bayern.de/augsburg
Bestände- und Findmittelübersicht 19./20. Jahrhundert
- Staatsarchiv Augsburg: Bestände- und Findmittelübersicht 19./20. Jahrhundert; 2019
S. 42
- Bezirksämter und Landratsämter
Die bayerischen Bezirksämter, als Unterbehörden zuständig für die innere Verwaltung, bestanden von 1862 bis 1939. Ihre Vorgängerbehörden waren die Landgerichte (älterer Ordnung), in denen die Aufgaben der Justiz und der inneren Verwaltung noch vereinigt waren
S. 224
- Kreis- und Stadtgerichte, Bezirksgerichte sowie Landgerichte n.O. (ZWISCHENEBENE)
1806 wurden bei den Munizipalstädten desKönigreichs Bayern selbständige Stadtgerichte als reine Justizstellen eingerichtet, die ab 1808 als Gerichte erster Instanz fungierten. Zusätzlich waren sie auch für die freiwillige Gerichtsbarkeit zuständig. Ab 1818 wurden sie in Kreis- und Stadtgerichte umbenannt und erhielten als zusätzlich Aufgabe die Erstinstanz für Inhaber des privilegierten Gerichtstandes (Adel, höhere, Beamte, Geistliche). Im Gegensatz zu den Landgerichten älterer Ordnung waren die Stadtgerichte reine Justizstellen. 1848 erhielten die Kreis- und Stadtgerichte weitere Aufgaben als erkennende Gerichte über Vergehen und Verbrechen. Gleichzeitig wurden dort eigene Schwurgerichte eingerichtet. Mit Gesetz vom 1. Juli 1856 gingen die Aufgaben der Kreis- und Stadtgerichte an die neugeschaffenen Bezirksgerichte über. Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1879 wurden die Bezirksgerichte in die (heutigen) Landgerichte neuerer Ordnung (n. O.) umgewandelt. Neben der Fortführung der Aufgaben der Bezirksgerichte waren die Landgerichte auch für Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte zuständig. Die Schwurgerichte bei den Landgerichten urteilten über Verbrechen und waren zwischen 1940 und 1947 aufgehoben. Die Strafkammern waren für Vergehen zuständig.1825 wurden im Königreich Bayern elf Wechsel- und Merkantilgerichte eingerichtet, nachdem es diese zuvor lediglich in Augsburg, München und Nürnberg gegeben hatte. Ab 1856 wurden bei den Bezirksgerichten Wechsel- und Handelsgerichte gebildet. Mit der Einführung des Handelsgesetzbuches 1862 wurden 18 Handelsgerichte eingerichtet. Sie waren für alle Wechselklagen und Klagen aus kaufmännischen Anweisungen sowie für Handelssachen zuständig. 1879 wurden die Handelsangelegenheiten den Landgerichten zugewiesen.
S- 259
- Landgerichte älterer Ordnung, Stadt- und Landgerichte sowie Amtsgerichte (UNTERE EBENE)
Durch Verordnung von 1802, die ab 1803 auch auf die an Bayern angeschlossenen Gebiete ausgedehnt wurde, waren die bayerischen Landgerichte für die hohe und niedere Gerichtsbarkeit in erster Instanz, letztere in Konkurrenz zu den Patrimonial- und Herrschaftsgerichten zuständig. Diese wurden 1848 aufgelöst und gingen zum größten Teil in die Landgerichte über. Darüber hinaus übten die Landgerichte auch die Aufgaben der inneren Verwaltung auf Bezirksebene (heute: Landkreisebene) aus. 1862 wurden mit Schaffung der Bezirksämter die Bereiche Verwaltung und Justiz getrennt, zugleich die Notariate im heutigen Sinn eingerichtet. Neben den Landgerichten wurden in kreisunmittelbaren (heute: kreisfreien) Städten Stadtgerichte auf unterer Ebene geschaffen. Waren die Bezirke des Stadt- und des Landgerichts verbunden, führten sie die Bezeichnung Stadtund Landgericht. 1879 wurden im Zuge des Gerichtsverfassungsgesetzes an ihrer Stelle die heutigen Amtsgerichte eingerichtet. Mit der Gebietsreform von 1972 wurde die Zuständigkeit eines Amtsgerichts pro Landkreis festgelegt, wobei in manchen Kreisen noch weitere Zweigstellen existieren.
Provenienzreine Fonds zu den Beständen LANDGERICHTE Ä.O. sind im Staatsarchiv Augsburg noch nicht für den gesamten Regierungsbezirk Bayerisch-Schwaben vorhanden. Wo diese noch nicht gebildet sind, müssen sie über die Bestände der verschiedenen [Verweis auf:] BEZIRKSÄMTER recherchiert werden. Die Landgerichte mittlerer Ordnung (1862-1879) sind in der Regel den Amtsgerichten zugeordnet. Da die Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Staatsarchiv Augsburg ab 1862 als Selekte formiert sind, werden diese hier nicht unter den einzelnen Amtsgerichten, sondern im Anschluss wiedergegeben.
Vorhandene Verzeichnisse zu Vormundschaftsund Nachlassakten befinden sich am Fach;
S- 259
- Briefprotokolle (Findbuch 918)
S. 364
- Amtsgerichte – freiwillige Gerichtsbarkeit
Die Akten über die Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Amtsgerichte (Vormundschafts- und Nachlassakten, Urkundsregister, Handels-, Vereins-, Genossenschafts-, Güterrechts-, Musterund Firmenregister, Grund- und Hypothekenbücher) sind wegen ihres massenförmigen Charakters im Staatsarchiv Augsburg als Selekte aufgestellt und werden daher auch in der Findbuchübersicht so wiedergegeben.
S. 364
- Vormundschaftsakten (VA)
S. 374
- Nachlassakten (NA)
S. 383
- Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGR)
In das Register für freiwillige Gerichtsbarkeit wurden alle diesbezüglichen Angelegenheiten außer Vormundschaften, Nachlasssachen, Registersachen oder Personenstandssachen aufgenommen. Darin finden sich z.B. Willenserklärungen, Kraftloserklärungen von Vollmachten, elterliche Einwilligungen in die Eheschließung oder Zulassungen zur Wiederverheiratung.
S. 391
- Urkundsregister (UR)
In das Urkundsregister werden Beurkundungen und sonstige Handlungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingetragen. Von Bedeutung sind hier vor allem Vaterschaftsanerkennungen (UR I) und Todeserklärungen (UR II), die in erster Linie Vermisste des 2. Weltkriegs betreffen. Über die Standesamtssachen (UR III) können z.B. Scheinehen nachgewiesen werden. Die Verzeichnisse befinden sich am Fach.
S. 456
- Hypotheken- und Grundbücher
Die Bände sind nach dem Stand des Ortschaftenverzeichnisses des Königreichs Bayern von 1904 nach Amtsgerichten und Gemarkungen (Steuerdistrikten) aufgestellt. Die Hypothekenbücher wurden im Zuge des Hypothekengesetzes von 1822 bei den Landgerichten ä. O., Patrimonial- und Herrschaftsgerichten eingeführt. Die Hypothekenprotokolle beinhalten den Prozess von der Anmeldung des Schuldners bis zum Eintrag im Hypothekenbuch. In den Hypothekenbeilagen sind alle bei der Protokollierung vorgelegten Schriftstücke enthalten. Mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahr 1900 wurden die Grundbücher angelegt, die im Gegensatz zu den Hypothekenbüchern auch Auskunft über das unbelastete Eigentum geben. Die beim Grundbuchamt vorgelegten Urkunden und Schreiben sind in den Grundbuchanlagen zusammengefasst. Ab 1936 wurden die Grundbücher nach Reichsmuster angelegt, statt Grundbuchanlagen werden Grundakten geführt.
S. 533
- Rentämter Kataster (Selekt)
Alle bearbeitet von Breitenstein um 1985. Die Einteilung der Steuerdistrikte und Steuergemeinden erfolgte nach dem Stand des Ortsverzeichnisses aus dem Jahre 1904. 1808 bis circa 1968. Aufgrund von Kriegsverlusten ist die Überlieferung bei jedem Rentamt unterschiedlich. 3 Stehordner mit Erfassungsblättern nach Orten A-Z sowie 31 Streckmappen für jedes Rentamt bearb. v. Breitenstein vor 1987