Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/130
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| Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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| Senfmacher, Zäpfer von Obstwein, Bier und Branntwein über die Straße oder am Stande | Miethwerth n. Geh. | |||
| Bäderunternehmer von kalten Bädern | Der Miethwerth das Gewerbslokals kommt nur zur Hälfte in Ansatz. | |||
| Baumwollenzeugkrämer, Bettfedernhändler, Blutegelhändler im Kleinen, Borsten- und Rindviehhaarenhändler, Brod- und Weckverkäufer ohne Backofen, Dungstoffhändler im Kleinen, Fegmühlenhändler, Geflügelhändler (soweit sie nicht gesetzlich befreit sind), Gypshändler, Gypsfigurenhändler, Holzhändler mit kleingemachtem Holz, Holzkohlenhändler im Kleinen, Kalkhändler, Kartoffelhändler im Kleinen, Kittelhändler, Kleiderhändler mit alten Kleidern, Lohhändler im Kleinen, Lohkäshändler, Möbelhändler mit alten Möbeln, Pferdegeschirrhändler für Ackerpferde, Rindenhändler im Kleinen, Salzkrämer, Schilfrohrhändler, Spielkartenkrämer, Stein- und Braunkohlenhändler im Kleinen ohne ständige Niederlage, Strohhändler im Kleinen, Strohhändler mit gefärbtem Stroh, Torfhändler im Kleinen, Trödler mit alten Gegenständen, Wildprethändler im Kleinen, Zuckerwaarenkrämer | ||||
| Kurzwaarenkrämer | ||||
| Das Patent berechtigt zugleich zum Betrieb folgender Gewerbe: Besenhändler, Bienenkorbhändler, Blumenhändler mit künstlichen Blumen, Bürstenhändler, Galanteriewaarenkrämer, Garn-, Schnur- und Zwirnkrämer, Glaswaarenkrämer, Hafen- und Geschirrhändler, Handschuhhändler, Holzgeschirrhändler, Holzschuhhändler, Käfig- und Mausfallenkrämer, Knopfhändler, Rechenhändler, Sensenwurfhändler, Stockrohrkrämer | ||||