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| Stiftung Stoye/Band 50 | |
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Steller Zu Steller Denen Wohl Ehrenvesten, Großachtbaren und Wohlweisen Herren Bürgermeistern und Rathe der Stadt Leißnigk, Unsern insonders Grgl. (?) vielgeehrten Herren. Es ist das munus tutea, ein officium publicum, wozu einer, im Fall seiner Verweigerung, von dem Magistrat kann angehalten und gezogen werden. Wann nun Martin Andreas Steller sich ohne Grund heutigen Tages zu Rathhauße des kleinen Anthons alhier ihm angetragene tutel zu übernehmen entschuldiget, gleichwohl aber Er des Knaben Pathe ist, welcher sonderlich vor des Kindes Wohlfahrt sorgen soll. Alß ersuchen E.E.W.W. Rath wir, als des Knaben Freunde, Sie wollen doch ermelten Meister Martin Andreas Stellern, mit Ernst dahin, auch redlich wohl mit Zwangs Mitteln anhalten, daß er die ihm angetragene Tutel des jungen Anthons doch über sich nehme, und hierunter keine Verzögerung gebrauche. Wir erkennen dieses mit Dank und verbleiben stets E.E.W.W. Raths. Leißnig, den 3. Mart. 1698. Dienstergebenst Johann Aster Anmerkungen: Zu Martin Andreas Steller siehe auch Stadtgerichte Leisnig Band 14, Nr. 21 [1695] vom 16.01.1695. Der Vertrag ist identisch mit dem Vertrag aus Stadtgerichte Leisnig Band 14, Nr.15. Bei dem Knaben Anton handelt es sich um den am 21.11.1694 geborenen Anton Clauß, dessen Großvater Johann Aster war. 277 | |
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